Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Bedingungen für die Zusammenarbeit im unternehmerischen Geschäftsverkehr (B2B): für Webdesign, App-, Software- und SaaS-Entwicklung, Schnittstellen, SEO und Prozessautomatisierung.

Fassung9. Juli 2026 GeltungB2B · § 14 BGB RechtBundesrepublik Deutschland Sitz66894 Wiesbach
AGB als PDFDIN A4 · druckoptimiert
Die folgenden Bedingungen regeln die Zusammenarbeit ausschließlich im unternehmerischen Geschäftsverkehr (B2B) zwischen Eric Egger und seinen Auftraggebern.

§ 1 Geltungsbereich, ausschließlicher B2B-Fokus und Vertragspartner

(1)Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB") gelten für alle Verträge, Angebote, Lieferungen, Leistungen und vorvertraglichen Schuldverhältnisse (insbesondere Pitches, Konzepte und Präsentationen) zwischen Eric Egger, Schulstraße 25A, 66894 Wiesbach (nachfolgend „Auftragnehmer"), und seinen Kunden (nachfolgend „Auftraggeber").

(2)Ausschließlicher B2B-Geltungsbereich. Diese AGB richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, an juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie an öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern (§ 13 BGB) ist ausgeschlossen. Mit Vertragsschluss sichert der Auftraggeber zu, in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zu handeln.

(3)Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.

(4)Diese AGB gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung auch für alle künftigen Geschäfte gleicher Art, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.

(5)Individuelle Vertragsabreden haben stets Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB). Maßgeblich ist insoweit ein schriftlicher Vertrag oder die ausdrückliche Bestätigung in Textform durch den Auftragnehmer.

§ 2 Angebote und Vertragsschluss

(1)Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder mit einer Bindefrist versehen sind.

(2)Der Vertrag kommt durch die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers in Textform oder durch den Beginn der Leistungsausführung zustande.

(3)Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Zeichnet sich ab, dass die tatsächlichen Kosten die im Kostenvoranschlag genannten um mehr als 15 % übersteigen, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich.

(4)Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Ergänzungen und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung in Textform.

§ 3 Vorvertragliches Schutzrecht, Pitch- und Konzeptschutz, Vertragsstrafe

(1)Eigentum an Vorab-Materialien. Alle vom Auftragnehmer im Vorfeld eines möglichen Vertragsschlusses erstellten oder präsentierten Ideen, Konzepte, Entwürfe, Mockups, Wireframes, Vorschau-Websites, Demos, Prototypen, PWA-Entwürfe, Quelltexte und grafischen Darstellungen (nachfolgend „Vorab-Materialien") bleiben, unabhängig davon, ob sie mit Daten des potenziellen Auftraggebers befüllt wurden, im vollständigen geistigen und sachlichen Eigentum des Auftragnehmers. Mit der Präsentation wird kein Nutzungsrecht eingeräumt.

(2)Nutzungsverbot bei Nicht-Beauftragung. Kommt kein Hauptvertrag zustande, ist es dem potenziellen Auftraggeber untersagt, die Vorab-Materialien ganz oder in Teilen zu nutzen, zu vervielfältigen, nachzuahmen, technisch nachzubilden (Reverse Engineering) oder an Dritte, insbesondere an konkurrierende Dienstleister, zur Umsetzung oder zur Ideengewinnung weiterzugeben.

(3)Vertragsstrafe. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen Absatz 2 verpflichtet sich der potenzielle Auftraggeber zur Zahlung einer Vertragsstrafe, deren Höhe der Auftragnehmer unter Berücksichtigung von Art, Schwere und Dauer des Verstoßes nach billigem Ermessen bestimmt und die im Streitfall vom zuständigen Gericht auf ihre Angemessenheit überprüft werden kann (neuer Hamburger Brauch). Mehrere zeitlich zusammenhängende Verstöße, die auf einem einheitlichen Entschluss beruhen, gelten als ein Verstoß. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unter Anrechnung der Vertragsstrafe vorbehalten.

§ 4 Vertragsgegenstand und Leistungsspektrum

(1)Der Auftragnehmer erbringt Leistungen insbesondere in den Bereichen Webdesign und Webentwicklung, Progressive Web Apps (PWA) und App-Entwicklung, Individual- und Desktop-Software, Software-as-a-Service (SaaS), Programmierung von Schnittstellen (APIs), Suchmaschinen- und KI-Suchoptimierung (SEO/GEO), Prozessautomatisierung unter Einsatz künstlicher Intelligenz sowie die Vermittlung von Hosting- und Serverleistungen.

(2)Maßgeblich für Art und Umfang der Leistung ist die Leistungsbeschreibung im Angebot oder in der Auftragsbestätigung. Enthält diese keine abschließende Festlegung, schuldet der Auftragnehmer eine nach Zweck und branchenüblichem Standard mittlere Art und Güte.

(3)Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Vertragserfüllung Subunternehmer und Dritte einzusetzen. Seine Verantwortung gegenüber dem Auftraggeber bleibt hiervon unberührt.

(4)Gestalterische und technische Leistungen unterliegen einem Spielraum künstlerischer und konzeptioneller Gestaltung. Reine Geschmacksurteile des Auftraggebers begründen keinen Mangel.

§ 5 Leistungsänderungen und Change Requests

(1)Wünscht der Auftraggeber nach Vertragsschluss Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs, bedarf dies einer gesonderten Vereinbarung in Textform.

(2)Der Auftragnehmer wird zumutbare Änderungswünsche berücksichtigen. Hierdurch entstehende Mehraufwände sind nach dem vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, nach dem üblichen Stundensatz des Auftragnehmers gesondert zu vergüten. Vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend.

(3)Der Auftragnehmer ist zu Teilleistungen berechtigt, soweit diese für den Auftraggeber zumutbar sind.

§ 6 Mitwirkung, Termine, Verzug und Abnahme

(1)Der Auftraggeber stellt alle für die Leistungserbringung erforderlichen Inhalte, Texte, Bilder, Logos, Lizenzen, Zugangsdaten und Informationen rechtzeitig, vollständig und in geeigneter digitaler Form bereit. Er benennt einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner.

(2)Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich bezeichnet wurden. Verbindliche Termine setzen die rechtzeitige Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers voraus.

(3)Verzug mit Mitwirkungspflichten. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten trotz angemessener Fristsetzung nicht nach und verzögert sich das Projekt hierdurch, kann der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen abrechnen sowie Ersatz des ihm entstehenden Mehraufwands einschließlich Vorhaltekosten verlangen. Verzögert sich die Mitwirkung um mehr als 20 Werktage, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag zu kündigen und die erbrachten Leistungen sowie einen um die ersparten Aufwendungen geminderten Teil der noch offenen Vergütung abzurechnen.

(4)Abnahme. Werkleistungen (insbesondere Websites, PWA und Software-Module) nimmt der Auftraggeber nach Fertigstellung ab. Die Abnahme darf nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden.

(5)Fiktive Abnahme. Setzt der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Fertigstellung eine angemessene Frist von mindestens zwölf Werktagen zur Abnahme und verweigert der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines konkreten Mangels in Textform, gilt das Werk als abgenommen (§ 640 Abs. 2 BGB). Der produktiven Inbetriebnahme oder tatsächlichen Nutzung des Werks (z. B. Live-Schaltung, Nutzung im Geschäftsbetrieb) kommt die Wirkung einer Abnahme zu.

§ 7 Urheberrecht, Nutzungsrechte und Bearbeitung

(1)Die vom Auftragnehmer geschaffenen Werke (Websites, Software, PWA, Designs, Layouts, Quellcode, Code-Strukturen, Texte und Grafiken) sind urheber- und leistungsschutzrechtlich geschützt. Der Auftragnehmer bleibt Urheber; ein Verkauf des Urheberrechts findet nicht statt. Eingeräumt werden ausschließlich Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Bestimmungen.

(2)Einfaches Nutzungsrecht. Der Auftraggeber erhält nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches, nicht ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Recht, die vertragsgegenständlichen Leistungen für den vertraglich vereinbarten Zweck im eigenen Geschäftsbetrieb zu nutzen. Eine Übertragung oder Unterlizenzierung an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers in Textform.

(3)Bearbeitungsvorbehalt. Eine über die vertragsgemäße Nutzung hinausgehende Bearbeitung, Umgestaltung oder Weiterentwicklung des Quellcodes und des Designs durch den Auftraggeber oder durch von ihm beauftragte Dritte (andere Agenturen oder Freelancer) bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers in Textform, die gegen Zahlung einer angemessenen Buy-out-Vergütung erteilt wird. Die pflege- und bestimmungsgemäße Nutzung, insbesondere das Einpflegen eigener Inhalte über ein bereitgestelltes Redaktionssystem, bleibt zulässig.

(4)Zwingende Nutzerrechte. Gesetzlich zwingende Rechte des berechtigten Nutzers von Computerprogrammen, insbesondere zur Fehlerberichtigung im Rahmen der bestimmungsgemäßen Benutzung sowie zur Herstellung von Interoperabilität (§§ 69d, 69e UrhG), bleiben unberührt.

(5)Kein Anspruch auf offene Quelldateien. Ein Anspruch auf Herausgabe von unkompiliertem Quellcode, Entwicklungsdaten oder offenen Gestaltungsdateien (z. B. Projekt- oder Design-Quelldateien) besteht nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart und gesondert vergütet wurde.

(6)Rechte vor vollständiger Zahlung. Bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Vergütungen erfolgt jede Nutzung nur widerruflich und aufschiebend bedingt. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eingeräumte Nutzungsrechte zu widerrufen.

§ 8 Quellcode, Open-Source-Software und Drittkomponenten

(1)Der Auftragnehmer kann zur Leistungserbringung quelloffene Software (Open Source), Bibliotheken, Frameworks, Schriftarten und sonstige Komponenten Dritter einsetzen. Für diese gelten die jeweiligen Lizenz- und Nutzungsbedingungen der Rechteinhaber, die der Auftraggeber zu beachten hat. Auf wesentliche Lizenzpflichten weist der Auftragnehmer hin.

(2)Für Third-Party-Plugins, Erweiterungen, Schnittstellen, Themes oder Dienste Dritter übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr hinsichtlich Funktion, Verfügbarkeit, Sicherheit, Fortbestand oder Rechtsmängelfreiheit, soweit diese außerhalb seines Einflussbereichs liegen.

(3)Installiert oder verändert der Auftraggeber selbst oder durch Dritte Plugins, Erweiterungen oder Code, entfällt für hierdurch verursachte Fehler, Sicherheitslücken oder Ausfälle jede Gewährleistung und Haftung des Auftragnehmers.

§ 9 Software, PWA, Schnittstellen (APIs) und SaaS

(1)Schnittstellen (APIs). Bei der Anbindung von Systemen Dritter (z. B. Zahlungsdienste, Kartendienste, ERP-Systeme, soziale Netzwerke) schuldet der Auftragnehmer die Funktionsfähigkeit nach Maßgabe der zum Zeitpunkt der Abnahme geltenden Vorgaben des jeweiligen Anbieters. Ändert der Drittanbieter seine Schnittstelle, seine Nutzungsbedingungen oder seine Limits oder stellt er den Dienst ein, entfällt insoweit die Haftung des Auftragnehmers; Wiederherstellung und Anpassung sind gesondert zu vergütende Leistungen.

(2)SaaS-Bereitstellung. Soweit SaaS-Leistungen vereinbart sind, wird die Software über Server des Auftragnehmers oder seiner Dienstleister betrieben. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer nach vorheriger Mahnung mit einer Frist von fünf Werktagen berechtigt, den Zugang zu den betroffenen Diensten bis zur vollständigen Zahlung zu sperren (Zurückbehaltungsrecht). Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers entsteht hierdurch nicht; die Vergütungspflicht bleibt für den Sperrzeitraum bestehen.

(3)Verfügbarkeit. Eine bestimmte Verfügbarkeit wird nur geschuldet, soweit sie ausdrücklich in einem Service-Level-Agreement (SLA) vereinbart ist. Zeiten geplanter Wartung sowie Störungen außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers bleiben unberücksichtigt.

(4)Updates und Anpassungen. Ohne gesonderten Wartungsvertrag ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, Werke kostenfrei an neue Browser-, Betriebssystem-, Geräte- oder Serverumgebungen anzupassen.

(5)Datensicherung. Die regelmäßige Sicherung eigener Daten und Inhalte obliegt dem Auftraggeber, soweit die Datensicherung nicht ausdrücklich als Leistung vereinbart ist.

§ 10 Hosting-Vermittlung

(1)Soweit der Auftragnehmer Hosting-, Domain- oder Serverleistungen vermittelt (z. B. über Strato), kommt der jeweilige Vertrag unmittelbar zwischen dem Auftraggeber und dem Anbieter zustande. Es gelten die Bedingungen des Anbieters.

(2)Für Verfügbarkeit, Leistung, Preisänderungen, Datenschutz und Ausfälle des Hosting-Anbieters übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Auf Wunsch unterstützt der Auftragnehmer bei Einrichtung und Verwaltung im Rahmen einer gesondert zu vereinbarenden Leistung.

§ 11 Einsatz künstlicher Intelligenz und KI-generierte Inhalte

(1)Der Auftragnehmer kann zur Leistungserbringung KI-gestützte Werkzeuge einsetzen, etwa zur Erstellung oder Optimierung von Code, Texten, Bildern oder Analysen. Der Auftragnehmer prüft die Ergebnisse nach fachlichem Standard.

(2)Der Auftraggeber wurde darauf hingewiesen, dass ausschließlich durch KI erzeugte Inhalte urheberrechtlich nicht in gleicher Weise geschützt sein können wie menschliche Schöpfungen und dass an ihnen Rechte Dritter bestehen können. Eine Gewähr für die Schutzfähigkeit oder die vollständige Rechtsmängelfreiheit ausschließlich KI-generierter Ergebnisse wird nicht übernommen. Die finale inhaltliche und rechtliche Prüfung produktiv eingesetzter Inhalte obliegt dem Auftraggeber.

(3)Vom Auftraggeber überlassene Daten werden nicht ohne dessen Einwilligung zum Training allgemein zugänglicher KI-Modelle verwendet.

§ 12 Schutz vor Scraping, Reverse Engineering und unbefugter Nutzung

(1)Das automatisierte Auslesen, Vervielfältigen, Indexieren oder Weiterverwenden der Werke, Datenbanken und Inhalte (Scraping, Crawling, Data-Mining) zu vertragsfremden Zwecken, insbesondere zum Aufbau konkurrierender Angebote oder zum Training von KI-Modellen Dritter, ist ohne Zustimmung des Auftragnehmers in Textform untersagt.

(2)Das Dekompilieren, Disassemblieren oder sonstige Zurückentwickeln der überlassenen Software ist untersagt, soweit dem nicht gesetzlich zwingende Rechte (§ 69e UrhG) entgegenstehen. Vom Auftragnehmer erstellte Datenbanken sind nach §§ 87a ff. UrhG geschützt.

(3)Bei schuldhaften Verstößen gegen die Absätze 1 und 2 gilt § 3 Abs. 3 (Vertragsstrafe nach billigem Ermessen, gerichtlich überprüfbar) entsprechend; weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

§ 13 Vergütung, Zahlung, Verzug und Eigentumsvorbehalt

(1)Es gelten die vereinbarten Preise. Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen. Tritt künftig Umsatzsteuerpflicht ein, ist die gesetzliche Umsatzsteuer zusätzlich zu entrichten.

(2)Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen ab Zugang ohne Abzug zahlbar. Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene Vorschüsse und Abschlagszahlungen nach Leistungsfortschritt zu verlangen.

(3)Verzug. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, schuldet er Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie eine Pauschale von 40 Euro (§ 288 Abs. 2 und Abs. 5 BGB). Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

(4)Aufrechnung und Zurückbehaltung. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben; letzteres nur, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

(5)Erweiterter Eigentumsvorbehalt. Bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung verbleiben sämtliche gelieferten Gegenstände und Dateien sowie die eingeräumten Rechte im Eigentum bzw. in der Rechtsinhaberschaft des Auftragnehmers. § 7 Abs. 6 bleibt unberührt.

§ 14 Referenzrecht und Urhebernennung

(1)Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber namentlich und mit Firmenlogo sowie die erbrachten Leistungen (Screenshots, Verlinkungen und Demos) als Referenz in seinem Portfolio (ericegger.de), in Angeboten und auf seinen Social-Media-Kanälen zu benennen, sofern der Auftraggeber dem nicht aus einem berechtigten Interesse in Textform widerspricht.

(2)Der Auftragnehmer ist berechtigt, auf den erstellten Werken einen dezenten, verlinkten Urhebervermerk (z. B. „Design & Code: Eric Egger") anzubringen. Dessen dauerhafte Entfernung bedarf einer gesonderten, kostenpflichtigen Vereinbarung (Buy-out).

§ 15 Geheimhaltung und Datenschutz

(1)Die Parteien behandeln vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei sowie Geschäftsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG vertraulich und nutzen sie ausschließlich zu Vertragszwecken. Diese Pflicht besteht auch nach Vertragsende fort.

(2)Die Benennung der Zusammenarbeit als Referenz nach § 14 gilt nicht als Verletzung der Geheimhaltung.

(3)Soweit der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers personenbezogene Daten verarbeitet, schließen die Parteien einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Für die datenschutzkonforme Ausgestaltung seiner Inhalte, Formulare, Einwilligungen sowie seiner Impressums- und Datenschutztexte ist der Auftraggeber verantwortlich.

§ 16 Gewährleistung und Mängel

(1)Auf Werkleistungen findet Werkvertragsrecht Anwendung. Bei Mängeln hat der Auftragnehmer das Recht zur Nacherfüllung; der Auftraggeber setzt hierfür eine angemessene Frist und benennt den Mangel nachvollziehbar in Textform.

(2)Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften mindern oder, bei nicht unerheblichen Mängeln, vom Vertrag zurücktreten; Schadensersatzansprüche richten sich nach § 17.

(3)Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate ab Abnahme, soweit gesetzlich zulässig. Dies gilt nicht bei Vorsatz, Arglist und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.

(4)Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von zehn Werktagen nach Abnahme, in Textform zu rügen.

§ 17 Haftung und Freistellung

(1)Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für die schuldhafte Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, ferner nach dem Produkthaftungsgesetz und im Umfang einer übernommenen Garantie.

(2)Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3)Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Im Rahmen des gesetzlich Zulässigen ausgeschlossen ist insbesondere die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Reputations- und Datenverluste sowie Betriebsunterbrechungen, etwa infolge von Server- oder Providerausfällen oder Softwarefehlern.

(4)Der Auftragnehmer haftet nicht für Fehler und Schäden, die durch eigenmächtige Eingriffe des Auftraggebers oder Dritter, durch unsachgemäße Nutzung, durch vom Auftraggeber gelieferte Inhalte oder durch Umstände außerhalb seines Einflussbereichs entstehen.

(5)Datenverlust. Für den Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur in dem Umfang, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber zur Wiederherstellung angefallen wäre.

(6)Freistellung. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus vom Auftraggeber gelieferten Inhalten oder aus Verstößen der Website oder Anwendung gegen Rechte Dritter, gegen das Datenschutz-, Marken-, Urheber- oder Wettbewerbsrecht resultieren, einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung. Eine Pflicht des Auftragnehmers zur rechtlichen Prüfung der vom Auftraggeber gelieferten Inhalte oder seiner Impressums- und Datenschutztexte besteht nicht.

(7)Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer des Auftragnehmers.

§ 18 Vertragslaufzeit und Kündigung

(1)Werkverträge enden mit Abnahme und vollständiger Vergütung. Das Recht des Auftraggebers zur Kündigung nach § 648 BGB sowie das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleiben unberührt.

(2)Kündigt der Auftraggeber einen Werkvertrag ohne wichtigen Grund, behält der Auftragnehmer den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung; er muss sich ersparte Aufwendungen sowie anderweitigen Erwerb anrechnen lassen (§ 648 Satz 2 und 3 BGB).

(3)Dauerschuldverhältnisse (z. B. SaaS oder Wartung) können, sofern nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweils vereinbarten Laufzeit, andernfalls zum Monatsende gekündigt werden. Kündigungen bedürfen der Textform.

§ 19 Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt (insbesondere Naturkatastrophen, Pandemien, Cyberangriffe, großflächige Ausfälle von Strom-, Telekommunikations- oder Internetinfrastruktur, behördliche Maßnahmen und Arbeitskämpfe) befreien die betroffene Partei für ihre Dauer von der Leistungspflicht. Vereinbarte Fristen verlängern sich entsprechend. Dauert das Ereignis länger als zwei Monate an, sind beide Parteien berechtigt, den betroffenen Vertragsteil zu kündigen.

§ 20 Schlussbestimmungen

(1)Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2)Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

(3)Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers in 66894 Wiesbach, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist (§ 38 ZPO). Der Auftragnehmer ist überdies berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.

(4)Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie Erklärungen im Rahmen des Vertragsverhältnisses bedürfen mindestens der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Textformklausel.

(5)Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.

(6)Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese AGB mit Wirkung für künftige Verträge zu ändern.

Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB). Ergänzend gelten Datenschutzerklärung und Impressum. Die jeweils aktuelle Fassung steht oben als PDF zum Download bereit.